DIE VEREINSSATZUNG



§1  Name und Sitz des Vereins


1.
 Der Verein trägt den Namen


"mittendrin"
Verein für Musik und Kreativität e.V.

und hat seinen Sitz in Grävenwiesbach im Taunus.



§ 2  Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von musischer Kulturarbeit, insbesondere Breitenbildung durch musikalische Früherziehung, Bewegungsförderung, Chorgesang und Instrumentalschulung für alle Altersstufen.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an den "IB - Internationaler Bund - Freier Träger der Jugend- Sozial- und Bildungsarbeit", die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

6.
Aktivitäten des Vereins sind:

                    - regelmäßige, wöchentliche Übungsstunden
                    - Veranstaltungen von Konzerten
                    - musische und kreative Angebote



§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie diese Satzungsbestimmungen durch Unterschrift anerkennt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.



§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

                            1. durch freiwilligen Austritt
                            2. durch Tod
                            3. durch Ausschluss

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
Der Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die mit 3/4 Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.



§ 5  Mitgliedsbeiträge

1.
 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.
Die Abteilungen werden daneben Sonderbeiträge erheben.

3.
Sämtliche Beitragskosten sind in einer Beitragsordnung zusammen zu fassen.



§ 6   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

                            1. dem geschäftsführenden Vorstand
                            2. dem erweiterten Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

                            1. der/die Vorsitzende
                            2. der/die stellvertretende Vorsitzende
                            3. der /die Schriftführer/in
                            4. er/die Kassenwart/in

Dem erweiterten Vorstand gehören mindestens drei weitere Mitglieder des Vereins an.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstand gemeinsam vertreten.



§ 7  Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

2.
Einberufung der Mitgliederversammlung.

3.
Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4.
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

5.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

6.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.



§ 8  Mitgliederversammlung

1.
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, volljährige Mitglied eine Stimme.

3.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4.
Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

6.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

                            - Geschäftsbericht des Vorstandes
                            - Kassenbericht
                            - Bericht der Kassenprüfer
                            - Entlastung des Vorstandes
                            - ggf. Neuwahlen
                            - Genehmigung des Haushaltsplanes
                            - Anträge

7.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.



§9  Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 10  Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung von den erschienenen Mitgliedern in der vorliegenden Fassung beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.


Grävenwiesbach im Taunus, den 31.Oktober 2001




 
(Für die Richtigkeit unterzeichneten damals der amtierende geschäftsführende Vorstand
Klaus Dreier, 1.Vorsitzender

Judith Endler, 2.Vorsitzende
Heike Knecht, Kassenwartin
Susanne Lammert, Schriftführerin)



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